Rechtsprechung
OLG Koblenz, 01.12.2003 - 12 U 1553/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsprechungsgrundsätze zur Schadensverteilung bei Fällen von Fehlverhalten von Linksabbiegern; Ausprägung der gerichtlichen Begründungspflicht; Situationen, in denen ein Hineintasten in den Verkehr erforderlich ist; Fall der Bejahung des rechtlichen ...
- kanzlei-doehmer.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwalt-bauer.de (Kurzinformation)
Mithaftung des bevorrechtigten Fahrzeuglenkers bei einem Unfall
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit entgegenkommenden Fahrzeug
Verfahrensgang
- LG Mainz, 12.11.2002 - 6 O 219/02
- OLG Koblenz, 01.12.2003 - 12 U 1553/02
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 392
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 25.03.2003 - VI ZR 161/02
Begriff der kritischen Verkehrssituation; Haftunsgverteilung bei Kollision …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Bamberg, 08.10.1974 - 5 U 66/74 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 20.01.1998 - VI ZR 59/97
Freistellung des Geschädigten von der Mithaftung trotz Verstoßes gegen die …
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- BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 11.01.1977 - VI ZR 268/74
Kausalzusammenhang zwischen zu schneller Fahrweise und Unfall; Benutzung der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 1024/79
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch selektive Befassung mit dem …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 04.02.1964 - VI ZR 79/63 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- LG Karlsruhe, 26.01.2007 - 3 O 471/05
Haftung bei Kfz-Unfall: Vorrang des Gegenverkehrs gegenüber einem Linksabbiegers …
Von Bedeutung sind hierbei neben der Fahrweise des Wartepflichtigen alle Umstände, die sich auf dessen Fahrweise auswirken können, also auch die Fahrweise des Bevorrechtigten selbst (BGH, NJW 2003, 1929, 1930; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 392, 393).Selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Geradeausfahrenden hebt dessen Vorrecht nicht auf (OLG Hamm, NZV 2001, 520; NZV 1989, 191; OLG Nürnberg, VM 1986, 53, 54; KG, VM 1984, 36, 37; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 392, 393; KG Berlin, VM 1987, NR 41).
Im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Abbiegens und der Überquerung der Gegenfahrbahn und die hieraus resultierenden besonderen Verpflichtungen des Linksabbiegers ist von einem derart groben Verschulden des wartepflichtigen Klägers auszugehen, dass die allenfalls leicht erhöhte Betriebsgefahr auf Seiten des Beklagten Ziff. 1 vollständig zurücktreten lässt (vgl. OLG Nürnberg, VM 1986, 53, 64; KG, VM 1987, Nr. 41; einschränkend: OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 392, 393).
- OLG Frankfurt, 03.03.2010 - 7 U 168/08
Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Voraussetzungen für die Erschütterung des …
Das Vorrecht des geradeaus Fahrenden wird nicht durch dessen verkehrsordnungswidriges Verhalten beseitigt (BGH NJW 1984, 1962 f. Rn 13 in juris; BGH DAR 2003, 130; OLG Koblenz NJW-RR 2004, 392, 393), doch kann die Rechtsverletzung des Bevorrechtigten seine Mithaftung begründen.Nach diesem Maßstab muss der Wartepflichtige mit einer üblicherweise noch tolerierten überhöhten Geschwindigkeit des Bevorrechtigten rechnen (OLG Koblenz NJW-RR 2004, 392, 393) und darf er auch auf deren Einhaltung nur so lange vertrauen, als er bei sorgfältiger Beobachtung der Fahrbahn nicht erkennen muss, dass sich ein Fahrzeug im Gegenverkehr mit einer höheren als der üblichen Geschwindigkeit nähert (BGH NJW 1984, 1962 f. Rn 15 in juris).
- OLG Koblenz, 26.06.2006 - 12 U 1017/05
Anwaltshaftung: Schadensersatz wegen anwaltlicher Vertretungsmängel im …
Deshalb ist dieser Aspekt zu Recht nicht ausdrücklich in die Urteile des Landgerichts im Vorprozess und im vorliegenden Arzthaftungsprozess aufgenommen worden; die Gründe einer gerichtlichen Entscheidung haben sich zu den wesentlichen Aspekten zu äußern, aber nicht zu allen erkennbar unerheblichen Einzelheiten (vgl. Senat NJW-RR 2004, 392, 393).